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   VG Stuttgart, 08.11.2018 - 9 K 20135/17   

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https://dejure.org/2018,67060
VG Stuttgart, 08.11.2018 - 9 K 20135/17 (https://dejure.org/2018,67060)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 08.11.2018 - 9 K 20135/17 (https://dejure.org/2018,67060)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 08. November 2018 - 9 K 20135/17 (https://dejure.org/2018,67060)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 10 Abs 2 S 1 SGB 8, § 92 Abs 1 Nr 5 SGB 8, § 34 SGB 8, § 94 Abs 4 SGB 8, § 11 Abs 1 SGB 1
    Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes durch einen Jugendhilfeträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Beratung und Unterstützung der

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.11.2018 - 9 K 20135/17
    Letzteres ist dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe verwehrt, wenn die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung auf Dritte im Einzelfall gesetzlich ausdrücklich oder sie aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, etwa weil eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nach der Natur der Aufgabe oder ihren inhaltlichen oder organisatorischen Anforderungen nur durch Mitarbeiter des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet ist (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, BVerwGE 135, 150).

    Der Vorrang des § 4 Abs. 2 SGB VIII erfasst grundsätzlich alle Handlungsfelder der Jugendhilfe, also auch die Heimerziehung nach § 34 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, a. a. O.).

    Hierzu hat er durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass er seiner Aufgaben- bzw. Steuerungsverantwortung gerecht werden kann und wird (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, a. a. O.).

  • BVerwG, 21.10.2015 - 5 C 21.14

    Absehen von der Kostenerhebung; Anrechnung des Kindergeldes; Besondere Härte;

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.11.2018 - 9 K 20135/17
    Das BVerwG hat zwar nicht abschließend darüber entschieden, ob § 94 Abs. 3 SGB VIII eine spezielle Regelung ist, die für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ausschließt, jedoch § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch im Falle eines Kostenbeitrags aus Kindergeld in der Sache geprüft (BVerwG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 C 21/14 -, BVerwGE 153, 150).

    Die Erhebung eines Kostenbeitrags wird dabei regelmäßig nur dann eine besondere Härte darstellen, wenn sie im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht (BVerwG, Urteil vom 21.10.2015, a. a. O. und m. w. N.).

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.11.2018 - 9 K 20135/17
    Die Eltern können also insbesondere auch bestimmen, mit wem das Kind zu Hause oder in einer von ihm besuchten Schule oder sonstigen Einrichtung Kontakt hat, ohne dass sie damit zugleich eine Bestimmung über den Aufenthalt des Kindes treffen (BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 47/15 - juris).
  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12

    Inobhutnahme; Inobhutnahme als Verwaltungsakt; Rücknahme; Rücknahmetatbestand;

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.11.2018 - 9 K 20135/17
    Aus der Organisations- und Personalhoheit folgt aber das Recht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu bestimmen, wie er die seiner Zuständigkeit unterliegenden Aufgaben im Einzelnen wahrnimmt und deren ordnungsgemäße und effektive Erledigung sicherstellt (BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 24/12 -, BVerwGE 147, 170).
  • BVerwG, 26.06.2018 - 5 C 3.17

    Abschöpfung des Kindergeldes; Anrechnung; Belastungsgerechtigkeit;

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.11.2018 - 9 K 20135/17
    Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Systematik und der Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, ist diese Anrechnungsvorschrift auch auf den in Höhe des Kindergeldes zu erbringenden Kostenbeitrag anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 26.06.2018 - 5 C 3/17 juris).
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